Allgemein Geschäftsbedingungen (Stand: 26.01.2017)
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
inShot schließt mit Privatkunden nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
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2. Terminreservierungsgebühr
Zur Fixierung eines vorab vereinbarten Auftrages ist eine nicht-refundierbare Terminreservierungsgebühr in Höhe von 50% der Auftragssumme nötig, die auf das Konto IBAN: AT344715032551970100, BIC: VBOEATWWNOM, Kontoinhaber inShot GmbH, zu erfolgen hat. Der Auftrag zwischen inShot und dem Kunden gilt mit schriftlichem Eingang durch den Kunden bzw. durch mündliche Zusage durch den Kunden als erteilt. Der Vertrag kommt mit Einlangen der Terminreservierungsgebühr in Höhe auf dem Konto von inShot für beide Vertragspartner rechtsgültig zustande.
3. Restzahlung
Nach Übermittlung des Zugangs zur passwortgeschützten Online Galerie und Stellung der Schlussrechnung ist der Restbetrag der Gesamtkosten innerhalb von 5 Tagen auf das Konto von inShot fällig.
4. Gebühren
Der/die Kunde/in übernimmt allfällige Kosten von Banküberweisungen.
5. Storno des Vertrags
Im Falle eines Stornos durch den/die Kunden/in wird die Terminreservierungsgebühr als Stornogebühr einbehalten und weder refundiert noch übertragen. Auf eine Rückzahlung der Terminreservierungsgebühr besteht kein Rechtsanspruch des Kunden. Im unwahrscheinlichen Fall, dass die Fotografen aus unvorhersehbaren und außerhalb seiner Sphäre liegenden Gründen (Unfall, Wetter usw.) den vereinbarten Fototermin nicht einhalten kann, wird inShot den bis zu diesem Zeitpunkt durch den Kunden an inShot geleisteten Gesamtbetrag an den Kunden refundieren, und sich nach besten Kräften bemühen, eine/n ErsatzfotografIn/en zu organisieren.
6. Fotografischer Stil
Der angewandte fotografische Stil liegt im alleinigen künstlerischen Ermessen von inShot. Der/die Kunde/in erklärt sich mit dem Reportagestil von inShot einverstanden und akzeptiert, dass keinerlei Wunschaufnahmen garantiert werden können. inShot produziert Fotoaufnahmen, die sie für angemessen hält und die seinem künstlerischen Stil entsprechen.
7. Leistung und Gewährleistung
7.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
7.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
7.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
7.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
7.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.
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8. Genehmigung für Fotoaufnahmen
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des/der Kunden/in, die Genehmigung für Fotoaufnahmen durch inShot von der Kirche bzw. vom Veranstaltungsort einzuholen. Der/die Kunde/in sorgt dafür, dass die Hochzeitsgesellschaft, der/die Standesbeamte/in bzw. der/die Pfarrer/in sowie die Hochzeitsdekoration so platziert sind, dass die Sicht auf das Brautpaar nicht eingeschränkt ist. inShot hält sich bei der Kameraplatzierung an die Vorschriften und den Hausbrauch der Kirche bzw. des Veranstaltungsorts.
9. Haftung
Das Team von inShot haften nicht für allfällige Schäden die durch den unwahrscheinlichen Fall einer Verspätung, Nichterscheinen, Unfall, Nachlässigkeit, menschliche Fehler, Materialverlust, höhere Gewalt, Unzulänglichkeiten von Ausrüstung oder andere Mängel dem Kunden gegenüber entstehen. inShot haftet nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Restriktionen des Veranstaltungsorts einschließlich Zugangsbeschränkungen, Blitzlichtverboten und dergleichen. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet inShot – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorstatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
10. Beeinträchtigung durch Dritte
Das Team von inShot wird vom Kunden exklusiv als professioneller Fotograf für dessen Hochzeit und andere vereinbarte Events gebucht. Gästen ist es gestattet, Amateurfotos zu machen, solange inShot in seiner Arbeit nicht behindert wird (z.B. durch den Aufenthalt vor oder hinter des inShot-Fotografen) und keine von ihren arrangierten Posen mitfotografiert werden. inShot haftet nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die Beleuchtung anderer Foto- oder Videokameras beeinträchtigt wurden.
11. Hochzeitsplaner/in
Aufgrund des Wesens einer Hochzeit und der dafür typischen zahlreichen Ereignisse an unterschiedlichen Orten, wird sich das inShot-Team über den ganzen Tag hinweg häufig bewegen, seine Ausrüstung ändern und anpassen. Es liegt im Verantwortungsbereich des/der Hochzeitsplaners/in, inShot vom nächsten wichtigen Schritt, z.B. vom Beginn der Zeremonie, dem Hochzeitstanz, vom Anschneiden der Hochzeitstorte, vom Werfen des Brautstraußes etc. zu informieren. Zusätzlich soll eine ausgewählte Vertrauensperson den Überblick haben, welche Fotoaufnahmen gewünscht sind, und die jeweiligen Gäste dementsprechend gruppieren. inShot fotografiert die betreffenden Gruppen, ist jedoch nicht für die Organisation und Zusammenstellung dieser verantwortlich.
12. Endprodukt
inShot wird aufgrund seiner fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behält sich daher das Recht vor, ihre Fotos nach ihrem Ermessen zu bearbeiten. inShot kann nicht garantieren, dass alle anwesenden Gäste fotografiert werden. Ebenso obliegt die Auswahl der gelieferten Fotos dem inShot-Team. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Im Durchschnitt beträgt die Wartezeit auf die finalisierten Fotos zwei bis vier Wochen ab Hochzeitstermin, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht.
13. Nachbearbeitungskosten
Anfragen für Änderungen an den finalisierten Fotos nach Lieferung unterliegen Nachbearbeitungsgebühren.
14. Auslagen
Der/die Kunde/in erklärt sich damit einverstanden, inShot alle angemessenen entstandenen Auslagen zu ersetzen, vorausgesetzt, dass diese detailliert aufgelistet und durch Rechnungen belegt werden. Der/die Kunde/in begleicht alle Auslagen, z.B. Park-, Eintritts-und Mautgebühren, etc., die in direktem Zusammenhang mit dem Fotoauftrag stehen.
15. Verpflegung, Reise- und Hotelkosten
Es ist zu beachten, dass die Fotografen bzw. Videographen (sowie sein/e Assistent/in) beim Hochzeitsempfang in Hör-Weite oder im Hauptsaal selbst platziert werden, und im Falle eines Auftrags von über fünf Stunden bewirtet werden sollten. Die Anreise zur Hochzeitslocation ist im Angebot bzw. im gewählten Paket entsprechend enthalten. Darüber hinaus wird ein Kilometergeld von 0,50 Euro/km verrechnet, dieses ist im Kostenvoranschlag nicht enthalten.
16. Hochzeiten außerhalb von 250 km
Im Falle einer Hochzeit außerhalb von 250 km Fahrdistanz zu Amstetten legte inShot über etwaige Flug-, Hotel-, Mietwagen- und Verpflegungskosten ein separates Angebot. Die Fotografen sind für Kosten, die die Ausübung der Arbeit als Hochzeitsfotograf ermöglichen, weder verantwortlich, noch haften sie für diese.
17. Urheberrecht
Alle Fotos unterliegen dem alleinigen Urheberrecht von inShot und bleiben für immer in ihrem Eigentum. Die von inShot produzierten Werke dürfen ohne der ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis verkauft werden. Alle gelieferten Fotos sind nur für die persönliche Verwendung durch den/die Kunden/in vorgesehen. Nur die Kunden von inShot haben das Recht, ihre Fotos zu nutzen und als Drucke zu reproduzieren. Bei Veröffentlichung der Fotos durch den Kunden im Internet (z.B. auf Facebook, Instagram) hat der Kunde die Verpflichtung, den Fotocredit "Foto: www.inshotwedding.com" anzugeben. Jede Veränderung der Bilder bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von inShot (z.B. Anwendung von Instagram-Filtern).
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18. Veröffentlichung durch inShot
Bis auf schriftlichen Widerruf erteilt der/die Kunde/in seine/ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die betreffenden Fotos von inShot als Teil seines eigenen Portfolios und zu Marketingzwecken verwendet werden dürfen und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Erklärt sich der/die Kunde/in nicht damit einverstanden, behält sich inShot das Recht vor, 20% der Gesamtsumme auf das Angebot aufzuschlagen. Es obliegt der alleinigen Verantwortung des Kunden, die anwesenden Hochzeitsgäste über die von inShot durchgeführten Fotoaufnahmen zu informieren; inShot setzt das Einverständnis der Hochzeitsgäste voraus, dass diese einer Ablichtung durch inShot zustimmen; sofern gegenteiliges der Fall sein sollte, wird der Kunde inShot über diesen Umstand umgehend in Kenntnis setzen.
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19. Erstellung von Extra-Druckwerken (z.B. Fotoalben, Großformatausdrucken, Einladungskarten, Dankeskarten, Highlight-Boxen)
Wird von inShot nach separatem Angebot ein Druckwerk für den Kunden erstellt, so ist im angebotenen Preis eine Korrektureschleife inkludiert. Zuerst wird ein grafischer Erstvorschlag des Druckwerks nach Ermessen von inShot erstellt und als PDF zur Korrekture/Freigabe dem Kunden digital bereitgestellt. Über eine Korrekturerunde hinausgehende Änderungen werden nach Stundenaufwand extra verrechnet.
20. Videoproduktion/Fusionproduktion
Wird vom Kunden ein separater Hochzeitsfilm in Auftrag gegeben, so erfolgt nach dem Event ein erster Rohschnitt. Die Hintergrundmusik hat vor dem Schnitt vom Brautpaar ausgewählt zu werden. Ohne expliziter vorheriger Absprache verwendet inShot keinen Originalton im fertigen Video. Nach dem Rohschnitt gibt es maximal eine Korrekturschleifen für den Kunden, die im Studio in Amstetten stattzufinden hat. Darüber hinausgehende Änderungen werden nach Stundenaufwand extra verrechnet. Für Videos gilt analog § 18.
21. inShotBox
21.1 inShot erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich digitaler Aufzeichnungen und Reproduktion von Bildaufnahmen. Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen sowie spezielle zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. Mitarbeiter von inShot sind zu gesonderten Zusagen, die die zu erbringenden Leistungen betreffen, grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, solche Zusagen werden von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt.
21.2 inShot erbringt die Leistungen durch die Zurverfügungstellung von geeigneten Geräten („inShotBox“) und deren Betreuung durch Personal entsprechend der vertraglichen Regelungen.
21.3 inShot ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
21.4 Der Kunde wird inShot bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte während der Veranstaltung, sowie zum Abbau der Geräte am Folgetag. Gesonderte Zeiten zum Auf- sowie Abbau sind ggf. mit Sonderkosten verbunden und bedürfen der Zustimmung durch inShot. Der Kunde erklärt sich bereit, inShot für die Aufstellung der inShotBox mindestens 9 m² (3×3 Meter und 2,5 Meter Raumhöhe) in einem trockenen Indoor-Bereich zur Verfügung zu stellen. Der voraussichtliche Aufstellort und die voraussichtlichen Gegebenheiten vor Ort haben vorab vom Kunden auf Wunsch von inShot bekannt gegeben zu werden. Eine gewünschte Aufstellung im Freien muss frühzeitig (mindestens 2 Wochen vor der Buchung) abgeklärt werden – inShot wird in diesem Fall einen Kostenvoranschlag dafür vorlegen. Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde im Vorhinein für eine entsprechende Duldung des Dritten, die inShot angezeigt wird. Für geeignete Stromquellen und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde verantwortlich. Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen, ebenso wie darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos (Rechte am eigenen Bild) geben.
21.5 inShot ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben, wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
21.6 Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Gesamtpreise und/oder Zeit(dauer)gaben unverbindliche Schätzungen, die auf den Kundenangaben beruhen. Soweit sich die Zeitdauer und die Nebenkosten verändern, ist inShot zur Nachberechnung berechtigt und der Kunde zur Zahlung auch der Nachberechnung verpflichtet. Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang- und Endzeiten von Kundenveranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten so ist der Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten entsprechend zu bezahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er diese nicht zu vertreten hat.
21.7 Kündigt der Kunde den mit inShot geschlossenen Vertrag bis zu 4 Wochen vor der Erbringung der Dienstleistung, sind vertragliche Kundenwünsche (Sonderleistungen, Sonderanfertigungen) stets in voller Höhe zu zahlen, soweit inShot deren Erbringung nachweisen kann.
21.8 Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche von inShot aus dem Vertrag unberührt. Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich inShot um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach Einschätzung von inShot nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. inShot ist zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, wenn ihr aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter von inShot gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
21.9 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Kunden können auf Datenträgern gespeichert werden. inShot verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
21.10 Einen Erfolg ihrer Leistungen im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet inShot nicht.
21.11 inShot übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus obliegt dem Kunden. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
21.12 Jegliche Schadensersatzansprüche gegen inShot sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
21.13 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet inShot nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Die Haftungserleichterung gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 1313a ABGB. Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung beschränkt.
21.14 inShot übernimmt keine Haftung mit der Erbringung der vertraglichen Leistung für den vom Kunden bezweckten Erfolg.
21.15 inShot übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.
21.16 Der Kunde haftet auch für seine Veranstaltungsteilnehmer für jede Veränderung, Verunreinigung oder Zerstörung während der Veranstaltung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungswert bzw. der Marktwert entstanden ist.
21.17 Requisiten, die inShot beim Auftrag zur Verfügung stellt, werden nach jedem Auftrag entsprechend gereinigt und desinfiziert. inShot übernimmt keine Haftung für schlechte Hygiene von Dritten während eines Auftrages.
22. Datenschutz
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass inShot die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
23. Schlußbestimmungen
23.1 Erfüllungsort und Gerichsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
23.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
23.3 Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
23.4 Der Kunde ist zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung von inShot berechtigt.
23.5 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen ABG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
23.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
23.7 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.